Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Schiffsvermietung GREGORS GmbH

I. Geltung der Bedingungen
Die gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen und Angebote von GREGORS GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

II. Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote von GREGORS GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei der GREGORS GmbH mit den Unterschriften beider Vertragsparteien verbindlich zustande. Liegt binnen 8 Tagen nach Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung GREGORS GmbH dieses Schreiben nicht vom Kundenunterzeichnet und abgestempelt vor, wird die Bestellung/Bestätigung als nicht bindend angesehen.

III. Leistungen der Reederei
Die Reederei stellt dem Charterer das Schiff in betriebsbereitem Zustand einschließlich technischer Betriebsmittel und notwendiger Besatzung entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die vereinbarte Nutzungsdauer und die beabsichtigte Fahrtroute zur Verfügung. Bei Charterfahrten liegen die Fahrgastschiffe und Barkassen max. 15 Minuten für den Einstieg bereit. Die Aufpreis freie Zeit für das Verlassen des Schiffes nach Fahrtende und Festmachen beträgt ebenfalls höchstens 15 Minuten. Darüber hinaus vom Charterer in Anspruch genommene Zeiten für Aufrüsten und Entladen werden je zu dem vereinbarten Stundensatz gesondert in Rechnung gestellt. Vom Charterer gewünschte Fahrtrouten können nur unter Beachtung der Wasser- und Wetterverhältnisse sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der vereinbarten Nutzungsdauer berücksichtigt werden. Treten Umstände ein, die zu einer Verhinderung oder Beschränkung der Fahrt führen und nicht durch die Reederei zu vertreten sind – wie z.B. Eisgang, Nebel, Hoch- und Niedrigwasser, Starkwind, etc. – findet die Veranstaltung im möglichen verminderten Fahrtumfang oder am Anlegeplatz statt, ohne dass dem Charterer ein Anspruch auf Minderung der vereinbarten Vergütung zusteht. Die Entscheidung über die möglichen Fahrtrouten oder den Abbruch der Fahrt aus oben genannten Gründen obliegt allein dem pflichtgemäßen Ermessen des Schiffsführers. Die Reederei übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass vereinbarte Anlegestellen nicht nutzbar sind, etwa infolge Belegung durch Fremdschiffe oder aus anderen von der Reederei nicht zu vertretenen Gründen. Sollte das vertraglich vorgesehene Schiff nicht einsatzbereit sein, wird seitens der Reederei ein geeignetes Ersatzschiff gestellt, es sei denn, die mangelnde Einsatzbereitschaft beruht auf höherer Gewalt.

IV. Vergütung
Maßgebend sind bei der Beauftragung vereinbarte Preise wie sie in der Buchungsbestätigung von GREGORS GmbH genannt sind. Die Charterzeit beinhaltet Rüstzeiten, Leerfahrtzeiten, Wartezeiten und die Fahrzeit mit den Gästen. Die Fahrzeit beginnt mit Ablegen des Schiffes vom Anlieger des Abfahrtsortes und endet mit Anlegen des Schiffes zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine Anzahlung in Höhe der Hälfte des zu erwartenden Preises ist nach Erhalt der Buchungsbestätigung auf das Konto von GREGORS GmbH zu überweisen. Die restliche Zahlung muss unmittelbar nach Erhalt der Rechnung erfolgen. Zahlt der Charterer trotz Mahnung und Nachfristsetzung der Reederei nicht spätestens eine Woche vor Fahrtbeginn, kann die Reederei die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den für den Rücktritt des Charterers vorgesehenen Pauschalsätzen.

V. Rücktritt des Charterers
Kündigt der Charterer den Vertrag, tritt er aus nicht von der Reederei zu vertretenen Gründen zurück oder nimmt er die vereinbarte Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an, behält die Reederei den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Schiffsvermietung GREGORS GmbH kann ohne Nachweis der Schadenshöhe erheben: Bei einem Rücktritt bis zum 60. Tag vor Leistungsbeginn 40% der Auftragssumme vom 59. – 15. Tag vor Leistungsbeginn 50% der Auftragssumme ab dem 14. Tag vor Leistungsbeginn 80% der Auftragssumme 4 – 1 Tage vor Leistungsbeginn 100% der Auftragssumme am Tag der Fahrt 100% der Auftragssumme. Wird ein Auftrag am Fahrtag oder gar nicht storniert, wird die volle Vertragssumme fällig. Etwaige anfallende Aufwendungen oder sonstige Auslagen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

VI. Haftung
Der Charterer haftet für Schäden, die der Reederei durch seine Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte zugefügt werden, wie füreigenes Verschulden. Die Reederei behält sich vor, vom Chartererden Nachweis einer geeigneten Versicherung zu verlangen. Die Haftung der Reederei für Schäden des Charterers, seiner Gäste, Mitarbeiter und Beauftragten ist ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Reederei und deren Mitarbeitern. Im übrigen entspricht die Haftung der Reederei der Höhe nach der gesetzlich vorgeschriebenen Regelung. Die Reederei haftet nicht für den Verlust oder Beschädigung eingebrachter Gegenstände des Charterers, seiner Gäste, Mitarbeiter und Beauftragten. Es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Reederei oder ihrer Mitarbeiter.

VII. Bewirtung: 
Speisen werden durch Fremdlieferanten nach Wahl des Charterers geliefert. Es sei denn, es ist mit der Reederei eine Bewirtungspauschale vereinbart worden. Der Lieferant muss jedoch auch Geschirr, Besteck, Tischwäsche und Servicepersonal für die Speisen mitbringen. Getränke können vom Charterer auf den Barkassen komplett selbst organisiert werden. Auf den Fahrgastschiffen kommen die Getränke ausschließlich aus der Bordbar. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart sein. Der jeweilige Lieferant hat auf Ordnung und Sauberkeit beimVerlassen des Schiffes zu achten. Ansonsten erhebt die Reederei Reinigungsgebühren.

VIII. Dekoration:
Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigenGegenständen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Reederei nicht gestattet. Sämtliches Dekorationsmaterial muss den gesetzlichen Brandschutzvorschriften entsprechen. Die Reederei haftet nicht für Verlust oder Beschädigung derartigen Dekorationsmaterials.

IX. Schlussbestimmungen:
Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die deren wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.